Sportrecht

Darauf solltest du bei der Verwendung von Bildern achten

von Fabio Baranzini – 18. Juni 2020

Portraitbild Stefan Pfister

Bild: zur Verfügung gestellt

Bilder gehören zum Sport. Fast an jedem Event und Wettkampf wird fotografiert. Doch was darf man mit diesen Bildern eigentlich machen und wo ist Vorsicht geboten? Wir haben diese Thematik mit Sportrechtsexperte Stefan Pfister besprochen.

In loser Folge diskutieren wir mit Stefan Pfister, Sportrechtsexperte und Partner in der Kanzlei «Freiermuth Studer» aus Zofingen, Gerichtsentscheide und Neuerungen aus der Rechtspraxis, die einen Einfluss auf die Sportwelt haben. Heute befassen wir uns mit dem Thema Bilder und deren Verwendung.

Bilder vom Grümpelturnier auf der Webseite, Impressionen des Turnerabends auf den Social Media Kanälen oder ein Foto auf dem Flyer der Ausschreibung für das nächste Sommercamp. Bilder sind aus dem Alltag von Sportvereinen und Sportverbänden längst nicht mehr wegzudenken. Und trotzdem ist es angebracht, sich zum Thema Bilder einige Gedanken zu machen. Vor allem zur Verwendung der Bilder.

«Wenn man über Bilder spricht, müssen immer zwei Aspekte beachtet werden: Wer ist auf dem Bild zu sehen und wer hat das Bild gemacht.»

Stefan Pfister, Experte für Sportrecht

Das Recht am eigenen Bild

Ganz zum Anfang soll eine Sache klargestellt werden, denn dies ist die Basis, um über Bilder und deren Verwendung zu diskutieren. «Wenn man über Bilder spricht, müssen immer zwei Aspekte beachtet werden. Wer ist auf dem Bild zu sehen und wer hat das Bild gemacht», sagt Stefan Pfister. Beides spielt bei der Verwendung der Bilder eine wichtige Rolle. Denn grundsätzlich gilt:  Für die Veröffentlichung des Bildes braucht es sowohl das Einverständnis des Fotografen (rechtlich «Urheber/Urheberin»), als auch der abgebildeten Personen (rechtlich «betroffene Person(en)») – sofern diese gut erkennbar sind. Doch warum ist das eigentlich so?

Recht am eigenen Bild und Recht des Urhebers

Stefan Pfister erklärt dies wie folgt: «Das Recht am eigenen Bild ist auf der einen Seite ein Teil des Persönlichkeitsrechts. Dabei geht es auch um den Datenschutz. Denn anhand von Bildern erkennt man, wer wann, mit wem, wo war. Auf der anderen Seite ist mit der Revision des Urheberrechtes per 1. April 2020 klar geregelt, dass praktisch jedes Foto als geschütztes Werk gilt. Die unter dem alten Recht noch notwendige Abgrenzung, ob ein Foto einen sogenannt individuellen Charakter hat und deshalb geschützt werden kann – oder eben nicht — entfällt.»

Entsprechend sollte man sich vor dem Veröffentlichen von Bildern Gedanken machen, ob und wo diese gezeigt werden. Denn wenn man dies konsequent zu Ende denkt, heisst das nichts anderes, als dass man für jedes Bild, das veröffentlicht wird, die Einwilligung des Fotografen und der abgebildeten Personen braucht. «Das ist natürlich in der Praxis  schwer umsetzbar», weiss auch Stefan Pfister. Zumal die auf den Bildern gezeigten Personen in den allermeisten Fällen Freude an den Bildern haben und stolz auf eine Veröffentlichung sind. 

TV Interview von Gilles Yapi

Bild: Fabio Baranzini

Das gilt für Mannschaftsfotos

«Bei der Berichterstattung über Vereinsanlässe oder Turniere kann zudem geltend gemacht werden, dass ein übergeordnetes, privates Interesse des Veranstalters an der Veröffentlichung besteht. Dieses übergeordnete Interesse geht vor allem dann dem Recht der betroffenen Person vor, wenn der Fokus des Bildes nicht auf einer Einzelperson liegt, sondern Impressionen vermittelt», erklärt Stefan Pfister weiter. In solchen Fällen kann auf die Einholung der Zustimmung der abgebildeten Person verzichtet werden. Nicht aber auf die Zustimmung beziehungsweise die Nennung des Urhebers. «Und wenn jemand auf Twitter oder Facebook Fotos vom Vereinsanlass hochlädt, ohne den Kreis der Empfänger klar einzuschränken – etwa «enge Freunde» –, kann daraus geschlossen werden, dass er mit der Weiterverbreitung der Fotos gemäss den Nutzungsbestimmungen von Facebook & Co einverstanden ist», führt Stefan Pfister weiter aus.

Auch zur Frage der Veröffentlichung von Mannschaftsfotos gibt Stefan Pfister Auskunft. «Mannschaftsfotos von Erwachsenen können veröffentlicht werden, da der Verein ein berechtigtes Interesse daran hat, über das Vereinsleben zu informieren. Und zudem liegt durch das Lächeln in die Kamera eine konkludente Einwilligung der betroffenen Personen vor.» Bei Mannschaftfotos von Minderjährigen empfiehlt Stefan Pfister, die Zustimmung der Eltern einzuholen.

Beseitigungsrecht und Abmahnungen

Als Verein oder als Sportverband muss man sich bewusst sein, dass sowohl der Urheber als auch die abgebildeten Personen vom Beseitigungsrecht Gebrauch machen können. Wenn also ein Foto ohne Einwilligung veröffentlicht wurde, können beide die Löschung des Bildes einfordern. «Das geht auf Social Media und der Webseite noch relativ schnell. Schwieriger wirds dann schon, die Bilder auch noch bei Google und anderen Suchmaschinen zu löschen. Und wenn ein Flyer mit einem solchen Foto drauf gedruckt wurde und das in tausendfacher Auflage, müssen diese Flyer allesamt vernichtet werden.  Das kann dann ins Geld gehen», so Pfister. 

Wenn man Bilder einfach ungefragt verwendet – beispielsweise Aufnahmen von einem Berufsfotografen oder aus dem Internet – kann dies weitere Folgen haben. «In solchen Fällen kann es zu Abmahnungen aus dem In- und Ausland kommen, die dann auch finanzielle Konsequenzen haben können für die Vereine und Verbände. Der Urheber kann beispielsweise eine Lizenzgebühr, Schadenersatz oder den Einzug von Gewinn verlangen», erklärt Stefan Pfister. Um solche Fälle zu verhindern, haben wir für dich die wichtigsten Tipps zur Veröffentlichung von Bildern zusammengetragen.

Fotografen im Einsatz an einem Sportevent

Bild: Alexander Wagner

Das sind die Tipps unseres Experten Stefan Pfister

  • In der Revision des Urherberrechtsgesetzes vom 1. April 2020 ist klar geregelt: Jedes Foto ist geschützt, wenn etwas Dreidimensionales gezeigt wird. Darum gilt folgendes, wenn du kein lizenzfreies Bild verwendest: Immer die Zustimmung des Fotografen einholen und die Quelle angeben. Das gilt sowohl für die Veröffentlichung im Internet als auch für gedruckte Publikationen. 
  • Bei Abbildung von erwachsenen Einzelpersonen, hol dir auch die Zustimmung der betroffenen Person zur Veröffentlichung ein.
  • Bei Bildern, auf denen Kinder und Jugendliche abgebildet werden, ist besondere Vorsicht geboten. Um solche Bilder – auch Gruppenbilder – veröffentlichen zu können, brauchst du die Einwilligung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten. Um administrative Spiessrutenläufe mit Einwilligungserklärungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine entsprechende Passage bei den Bedingungen für den Vereinsbeitritt zu integrieren. 
  • Wenn an Vereinsanlässen und Events fotografiert wird, kann jeweils auf der Anmeldung und an den Eingängen ein Hinweis angebracht werden, dass an diesem Anlass fotografiert wird und diese Bilder für Vereinspublikationen verwendet werden. Wer damit nicht einverstanden ist, soll sich beim Fotografen melden. Verwende bei der Berichterstattung statt Einzelfotos besser Aufnahmen, auf denen eine Mehrheit von Personen abgebildet sind und die Einzelperson schlecht erkennbar ist.
  • Wenn du Bilder aus dem Internet auf deiner Webseite oder für deine Drucksachen verwendest, prüfe, ob die Bilder lizenzfrei sind. Ansonsten kann das Abmahnungen und entsprechend finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. 
  • Abmahnungen – auch aus dem Ausland – sind ernst zu nehmen. Frage im Zweifelsfall einen Rechtsexperten.

Hinweis

Hast du eine rechtliche Frage, die mit dem Sport zusammenhängt? Dann schicke uns diese per E-Mail an redaktion@aargauersport.ch. Gegebenenfalls werden wir dazu einen weiteren Beitrag mit unserem Sportrechtexperten Stefan Pfister verfassen.