Sportgesetz

Sportgesetz: Gesetzliche Grundlage für die Sport- und Bewegungsförderung im Aargau

von Kanton Aargau – 23. Februar 2024

Bild: Kanton Aargau

Mit dem Erlass eines Aargauer Sportgesetzes will der Regierungsrat die Schwerpunkte der kantonalen Sportförderung gemäss Verfassungsauftrag in einem Gesetz regeln. Insbesondere sollen die regionale und kantonale Koordination im Bereich der Sportinfrastrukturen gestärkt, die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport gestützt und die Finanzierungsmöglichkeiten in der kantonalen Sportförderung erweitert werden. Die öffentliche Anhörung zum Aargauer Sportgesetz dauert vom 23. Februar bis zum 22. Mai 2024.

Der Bund erachtet die Förderung von Sport und Bewegung als von öffentlichem Interesse. Das 2011 erlassene Sportförderungsgesetz legt als staatliche Aufgabe fest, die Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Alters- und Leistungsstufen zu steigern, den Stellenwert von Sport und Bewegung zu erhöhen, geeignete Rahmenbedingungen für die Förderung des Leistungssports zu schaffen und Verhaltensweisen zu fördern, welche die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankern. Die staatliche Sportförderung nimmt dabei eine subsidiäre Rolle gegenüber dem privatrechtlich organisierten (Vereins-)Sport ein. Die Kantone sind in der Sportförderung Vollzugs- und Kooperationspartner des Bundes. Sie führen in dessen Auftrag das Programm Jugend+Sport (J+S) durch, sprechen die Gelder aus dem Swisslos-Sportfonds und übernehmen zusammen mit den Gemeinden wichtige Förderaufgaben im Breiten- und Leistungssport. Bisher haben 19 Kantone dazu ein Sportgesetz erlassen.

Alle wichtigen Bestimmungen in ein Gesetz

Im Kanton Aargau sind die Grundlagen für die umfassende Sportförderung bisher in zwei Verordnungen festgehalten. Diese regeln die kantonale Umsetzung von J+S sowie die Vergabe von Mitteln aus dem Swisslos-Sportfonds. Konzeptionelle Grundsätze und konkrete Ziele fehlen in der kantonalen Sportförderung auf Gesetzesstufe. Dem Grundsatz der Kantonsverfassung folgend, wonach «alle wichtigen Bestimmungen» als Gesetz zu erlassen sind, will der Regierungsrat die Sportförderung mit einem schlanken Rahmengesetz als staatliche Aufgabe verankern. Dieses soll die Grundsätze der Sportförderung sowie die Finanzierung, die Organisation und die Entscheidzuständigkeiten regeln. Massnahmen, die bisher auf Verordnungsstufe geregelt waren, sollen neu eine gesetzliche Vorsteuerung erhalten. Dabei geht es beispielsweise um den Vollzug von J+S, die Förderung des freiwilligen Schulsports oder die Unterstützung von Sportorganisationen und Stützpunkten sowie den Bau, die Sanierung und den Unterhalt von Sportbauten und -anlagen.

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Genügend Sportanlagen für alle Regionen des Kantons

Nebst der Überführung der gesetzeswürdigen Bestimmungen aus den heutigen Verordnungen soll mit der Schaffung eines Aargauer Sportgesetz auf weiteren Handlungsbedarf reagiert werden: So fliessen rund zwei Drittel der Beiträge aus dem Swisslos-Sportfonds in die Sportinfrastruktur, wovon der weitaus grösste Teil den Gemeinden zugutekommt. Mit einer verstärkten Koordination zwischen Kanton und Gemeinden sowie unter den Gemeinden bei der Schaffung von Sportinfrastrukturen will der Regierungsrat eine verbesserte, kosteneffiziente und langfristig ausgerichtete Versorgung der Bevölkerung mit Sportanlagen erreichen. Als Umsetzungsinstrumente dienen insbesondere die Entwicklung und Anwendung von Sportanlagenkonzepten auf regionaler und kantonaler Ebene sowie ein kantonales Sportanlageninventar.

Medienkonferenz zum Sportgesetz in voller Länge

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Fairer und sicherer Sport

Finanzielle Unterstützungsbeiträge an Sportorganisationen wie Verbände, Vereine, Leistungssportzentren oder Veranstalter sollen in Zukunft davon abhängig gemacht werden, dass sich diese für fairen und sicheren Sport einsetzen und das physische und psychische Wohl der am Sport beteiligten Personen sicherstellen. Der Kanton Aargau übernimmt damit eine vom Bund 2023 beschlossene Neuregelung. Bei Verstössen gegen die Einhaltung der sportethischen Grundsätze sollen, ebenfalls in Einklang mit der Bundesgesetzgebung, Unterstützungsbeiträge zurückgefordert werden können. Ergänzend will der Kanton für den Aargauer Sport eine Beratungsfunktion zu sportethischen Fragen übernehmen und den Wissenstransfer zwischen der nationalen Ebene (BASPO, Swiss Olympic) und den Akteuren der Aargauer Sportlandschaft wie Verbänden, Vereinen, Gemeinden und Nachwuchsleistungszentren fördern.

Höhere Verlässlichkeit in der Sportförderung

Mit dem Sportgesetz soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, bei Bedarf Projekte von besonderem kantonalem Interesse auch mit ordentlichen Mitteln zu unterstützen. Dies käme dann zum Tragen, wenn der Swisslos-Sportfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung stellen könnte. Damit würde die Abhängigkeit vom Swisslos-Sportfonds verringert und die Verlässlichkeit des Kantons in der Sportförderung erhöht.