Coronavirus
Informationsübersicht: Coronavirus im Aargauer Sport
Bild: Symbolbild
Die aktuelle Situation stellt uns alle vor grosse Herausforderungen. Das gilt auch für die Sportszene im Kanton Aargau. Wir liefern einen Überblick zu den wichtigsten Informationen, Anlaufstellen und Unterstützungsmöglichkeiten. Der Artikel wird laufend aktualisiert.
Stand 16. Februar 2022
Update vom 16. Februar 2022: Fast alle Massnahmen aufgehoben
In seiner heutigen Pressekonferenz hat der Bundesrat bekannt gegeben, dass praktisch alle Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie aufgehoben werden. Für den Sport heisst das:
- Keine Maskenpflicht mehr in öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Sportanlagen, Fitnesscentern oder Hallenbädern
- Keine Maskenpflicht mehr bei Veranstaltungen
- Keine Zertifikatspflicht mehr in öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Sportanlagen, Fitnesscentern oder Hallenbädern
- Keine Zertifikatspflicht mehr für Veranstaltungen
- Keine Bewilligungspflicht mehr für Grossveranstaltungen
Diese Massnahmen gelten ab morgen 17. Februar. Private Betriebe können weiterhin Covid-Zertifikate als Zutrittsbedingung verlangen, sofern diese dem Schutz der anwesenden Personen dienen.
Weitere Infos dazu gibt es hier
Update vom 27. Januar 2022: Flächendeckend 2G in der Schweiz
Der Aargauer Regierungsrat hat Anpassungen an den derzeit geltenden Corona Massnahmen im Kanton Aargau erlassen. Speisen und Getränke können im Aussenbereich wieder stehend konsumiert werden. Ebenfalls ist die Maskenpflicht bei Outdoor-Veranstaltungen aufgehoben. Diese Anpassungen treten am Freitag 28.1. in Kraft.
Weitere Infos dazu gibt es hier
Update vom 17. Dezember 2021: Flächendeckend 2G in der Schweiz
Der Bundesrat hat entschieden, dass ab dem kommenden Montag für den Zutritt zu Sportbetrieben die 2G-Regel gilt. Damit haben nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zu den Innenräumen von Sportbetrieben. In Innenräumen gilt zudem eine Maskenpflicht. Sportveranstaltungen in Innenräumen werden ebenfalls unter Einhaltung der 2G-Regel durchgeführt. Die Sportveranstalter können freiwillig auf 2G+ (Genesen oder Geimpft plus negativer PCR-Test) umsteigen, womit die Maskenpflicht überflüssig wird. Für Sportveranstaltungen im Freien mit mehr als 300 Personen gilt weiterhin die 3G-Regel.
Wer Sport in Innenräumen betreibt, dabei aber keine Maske tragen kann, braucht ein negatives Testresultat. Folgende Personen benötigen kein negatives Testresultat zusätzlich zur 2G-Regel:
- Personen unter 16 Jahren
- Personen, deren letzten Impfung (zweite Dosis oder Booster) weniger als vier Monate zurückliegt
- Personen, deren Genesung weniger als vier Monate zurückliegt.
Diese Massnahmen gelten vorerst bis zum 24. Januar.
Weitere Infos in den FAQ des BASPO
Update vom 3. Dezember 2021: Zertifikatspflicht wird weiter ausgeweitet
Nachdem der Kanton Aargau am 2. Dezember die Massnahmen verschärft hat, zieht der Bundesrat am 3. Dezember nach. Zusätzlich zu den Massnahmen, die der Kanton Aargau bereits beschlossen hat, weitet der Bundesrat die Zertifikatspflicht für über 16-Jährige weiter aus. Neu gilt auch im Sport überall eine Zertifikatspflicht – auch bei beständigen Trainingsgruppen von bis zu maximal 30 Personen. Für beständige Gruppen war bis anhin keine Zertifikatspflicht notwendig. Diese neue Massnahme gilt ab Montag 6. Dezember.
Weitere Informationen zu den neusten Massnahmen des Bundesrats gibt es hier.
Update vom 2. Dezember 2021: Maskentragepflicht wird ausgeweitet
Der Kanton Aargau verschärft die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Davon betroffen ist auch der Sport. Ab Samstag 4. Dezember gelten die folgenden Einschränkungen:
- Maskentragepflicht in Innenräumen im Sportbereich gilt für alle Personen ab 12 Jahren sowohl im Training wie auch bei Wettkämpfen. Während der sportlichen Aktivität müssen die Teilnehmenden keine Masken tragen. Während der Konsumation von Essen und Trinken muss ebenfalls keine Maske getragen werden. Die Konsumation muss jedoch sitzend erfolgen (ausser für Sporttreibende).
- Maskentragepflicht in Aussenbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen
- Jede Sportveranstaltung ab 300 Personen (Teilnehmende, Besuchende und Helfende zählen alle) muss der kantonalen Behörde gemeldet werden – egal ob die Veranstaltung draussen oder drinnen stattfindet. Mehr Infos zu Veranstaltungen gibt es hier.
- Für Sportlager gibt es eine Testpflicht.
Weitere Informationen zu den neuen Massnahmen ab dem 4. Dezember gibt es hier.
Update vom 8. September 2021: Zertifikatspflicht wird ausgeweitet
Ab dem Montag 13. September wird die Zertifikatspflicht ausgeweitet. Das hat der Bundesrat heute entschieden. Davon betroffen ist auch der Sport:
- Sportveranstaltungen im Innenbereich dürfen nur mit einer Zertifikatspflicht durchgeführt werden
- Vereinsanlässe benötigen ebenfalls ein gültiges Zertifikat
- Vereinstrainings in beständigen Gruppen und mit weniger als 30 Personen dürfen weiterhin ohne Zertifikat durchgeführt werden, sofern diese in abgetrennten Räumlichkeiten stattfinden.
Update vom 26.05.: Mannschaftssport im Freien ist wieder erlaubt
Der Bundesrat passt die Einschränkungen zur Bekämpfung der Coronapandemie an. Ab dem 31. Mai ist damit auch im Sport wieder einiges mehr möglich. Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:
- Im Amateursport dürfen wieder 50 statt wie bisher maximal 15 Personen gemeinsam Sport treiben. Auch Wettkämpfe sind wieder erlaubt, allerdings nur draussen.
- Publikum ist im Amateurbereich ebenfalls zugelassen, wobei die Regeln für Publikumsanlässe gelten. In Innenräumen gilt eine Zuschauerlimite von 100 Personen statt wie bis anhin 50 und draussen dürfen 300 statt 100 Personen dabei sein. Die Raumkapazität darf neu zur Hälfte statt wie bisher zu einem Drittel genutzt werden. Für das Publikum gilt weiterhin eine Sitz- und Maskenpflicht.
- Der Organisator kann vorsehen, dass an einer Sportveranstaltung Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt ist. Er muss dann aber die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erheben, inklusive Sitzplatznummer.
- Kontaktsportarten dürfen in Innenräumen neu auch wieder ohne Maske ausgeübt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Gruppen in derselben Konstellation trainieren und nicht mehr als vier Personen umfasst.
- Vereinsanlässe dürfen mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden – sowohl drinnen wie auch draussen.
- Hallenbäder dürfen wieder öffnen.
Update vom 10.05.: Defizitgarantie für Sportveranstaltungen und -projekte
Ab heute können Veranstalter und Organisatoren von Sportevents und Sportprojekten im Kanton Aargau einen Antrag auf eine Defizitgarantie stellen. Dies dank einer Erweiterung der Unterstützungsleistungen aus dem Swisslos-Fonds zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, die der Regierungsrat bereits letztes Jahr gesprochen hatte. Hier erfährst du mehr.
Update vom 14.04.: Ab Montag, 19. April 2021 gelten diese Lockerungen für den Sport
Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Auch Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.
Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Es wird weiterhin empfohlen, sportliche und kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.
Draussen sind Publikumsanlässe im Sport mit maximal 100, drinnen mit maximal 50 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen. Dies gilt aber nur für Spiele von Teams aus einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga, oder für Wettkämpfe von Elitesportlern (z.B. Leichtathletik). Es gilt Sitzpflicht, es muss Maske getragen werden und Abstand eingehalten werden. Die Zuschauerränge dürfen bis maximal ein Drittel der Kapazität besetzt werden. Im Amateurbereich sind nur Wettkämpfe und Spiele ohne Publikum erlaubt.
Quelle: Medienmitteilung BAG / Aargauer Zeitung
Update vom 24.02.: Ab Montag, 01. März 2021 gelten diese Lockerungen für den Sport
- Sport (auch Mannschaftstrainings in Sportvereinen) ohne Körperkontakt ist im Aussenbereich wieder mit bis zu 15 Personen möglich.
- Veranstaltungen / Wettkämpfe im Erwachsenen-Breitensport bleiben verboten.
- Jugendliche bis Jahrgang 2001 dürfen drinnen und draussen ohne Einschränkungen, auch im Verein, Sport treiben.
- Wettkämpfe sind für Jugendliche ab Jahrgang 2001 erlaubt. WICHTIG: Zum Schutz des Publikums sind diese nur ohne Publikum zulässig.
Massnahmen und Verordnungen des Bundesamtes für Gesundheit
Update vom 18.12: Ab Sonntag, 20. Dezember, um 24 Uhr gelten diese Einschränkungen für den Sport
- Sportbetriebe müssen umgehend und vollständig schliessen.
- Unter Sport- und Wellnessbetriebe fallen namentlich und nicht abschliessend Sport- und Fitnesszentren, Kunsteisbahnen und Schwimmbäder (ausgenommen Hotels mit ausschliesslichem Hotelgäste-Zugang).
- Erwachsene dürfen draussen in Gruppen bis zu fünf Personen weiterhin Sport treiben.
- Kinder und Jugendliche bis zu ihrem 16. Geburtstag dürfen, mit Ausnahme von Wettkämpfen, weiterhin in grösseren Gruppen Sport treiben. Sportbetriebe dürfen für diese Altersklasse öffnen.
- Profispiele ohne Zuschauende können weiterhin stattfinden.
Medienmitteilung Kanton Aargau vom 18. Dezember 2020
Allgemeinverfügung zusätzliche Massnahmen des Kanton Aargau vom 18. Dezember 2020
Update vom 11.12: Diese Einschränkungen gelten für den Sport
Der Bundesrat hat am 11. Dezember neue Einschränkungen erlassen. Ab Samstag, 12. Dezember gelten folgende neuen Regeln für den Sport:
- Freizeit- und Sportanlagen (inkl. Fitnesscenter) müssen von 19 bis 6 Uhr schliessen.
- An Sonn- und Feiertagen bleiben diese Einrichtungen komplett geschlossen.
- Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt.
- Kontaktsportarten bleiben verboten.
- Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bleiben erlaubt.
- Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profiligen bleiben ohne Publikum möglich.
Stellungnahme und weitere Informationen der kantonalen Behörden
Update vom 28.10: Diese Einschränkungen gelten für den Sport
Der Bundesrat hat zur Einschränkung der Corona-Pandemie neue Regeln für den Sport erlassen. Ab Donnerstag 29.10. gelten die folgenden Regeln:
- Im Leistungssport dürfen weiterhin Trainings und Wettkämpfe durchgeführt werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die Sportlerinnen und Sportler dem nationalen Kader eines Sportverbands angehören (gemäss Swiss Olympic) und entweder als Einzelperson, in Gruppen von maximal 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren. Während den Sportaktivitäten müssen die Sportlerinnen und Sportler keine Maske tragen.
- Im Amateursport sind alle sportlichen Aktivitäten mit mehr als 15 Personen verboten.
- Kontaktsportarten sind komplett verboten.
- Wenn sportliche Aktivitäten in Innenräumen ausgeübt werden, gilt eine Maskenpflicht und eine Beschränkung von 15 Personen. Bei grosszügigen Platzverhältnissen – Tennishallen, grosse Säle – gilt keine Maskenpflicht.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen weiterhin Sport betreiben ohne Einschränkungen. Wettkämpfen dürfen jedoch nicht durchgeführt werden.
- Sportveranstaltung dürfen nur noch mit maximal 50 Zuschauern durchgeführt werden.
Medienmitteilung zum Bundesratsentscheid
Update vom 19.10: Das gilt im Aargauer Sport
Der Bundesrat hat am 18.10. neue Regeln erlassen. Die Auswirkungen auf die Sportszene sind gering. Im Kanton Aargau gelten bis auf weiteres die folgenden Regeln: Der Trainingsbetrieb ist grundsätzlich weiterhin ohne Einschränkungen der Gruppengrössen möglich. Bei der Ausübung von Sportaktivitäten mit engem Körperkontakt sollen die Trainings so gestaltet werden, dass sie möglichst in beständigen Gruppen stattfinden. Sportveranstaltungen dürfen weiterhin stattfinden – auch mit mehr als 1000 Zuschauern. Die Bewilligung dafür erteilt weiterhin der Kanton. Die generelle Maskenpflicht hat jedoch Anpassungen in den Schutzkonzepten der Vereine und Sportstätten zur Folge. Die Maskenpflicht gilt auch in Garderoben, sowie Eingangsbereichen und Aufenthaltsräumen im Clublokal.
Update vom 2.9.: Das sind die Spielregeln für Grossveranstaltung mit mehr als 1000 Personen
Heute hat der Bundesrat informiert, wie Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Oktober durchgeführt werden sollen. Für sämtliche Anlässe braucht es ein funktionierendes Contact Tracing, ein Schutzkonzept und – bis auf wenige Ausnahmen – eine Sitzplatzpflicht. Für Spiele in den grossen Ligen im Fussball und Eishockey ist zudem eine Maskenpflicht vorgesehen für alle Zuschauer. Zwei Drittel der Sitzplätze dürfen bei den Veranstaltungen gefüllt werden. Die endgültige Bewilligung für die Veranstaltungen erteilt jeweils der Kanton.
Update vom 12.8.: Ab 1. Oktober sind Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen möglich
Der Bundesrat hat das Verbot für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen um einen Monat verlängert. Dieses dauert neu bis zum 30. September. Ab dem 1. Oktober dürfen entsprechend wieder Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen durchgeführt werden. Für diese Veranstaltungen gelten strenge Schutzmassnahmen, die der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeiten wird. Die Durchführung der Veranstaltung wird von den Kantonen bewilligt. Der Kanton Aargau hat zudem entschieden, an der Regelung von Anfang Juli festzuhalten. Bei Veranstaltungen beträgt die maximale Sektorengrösse daher bis Ende September noch immer 100 Personen.
Update vom 8.7.: Reduktion der Sektorengrösse bei Veranstaltungen auf maximal 100 Personen
Gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage muss eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen vorgenommen werden, wenn bei Veranstaltungen mit über 300 Besucherinnen und Besuchern während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können. Die genannte Anzahl Personen hat sich in der Praxis als zu hoch herausgestellt. Die vier Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn haben sich zudem darauf verständigt, die maximale Sektorengrösse bei Veranstaltungen mit bis zu 1’000 Teilnehmenden auf 100 statt bisher 300 Personen festzulegen. Damit wird der im Falle einer Ansteckung zu kontaktierende Personenkreis reduziert. Diese Massnahme kommt wie die Ausweispflicht dem Contact Tracing zugute.
Die angeordneten Massnahmen sind befristet und gelten ab Donnerstag, 9. Juli 2020, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 16. August 2020, 24.00 Uhr.
Update vom 3.7.: nationale Verbände erarbeiten Konzept für Stabilisierungspaket
Um die Strukturen der Sportförderung zu stabilisieren, wurde per 1. Juli 2020 ein Stabilisierungspaket über ca. CHF 195 Mio. geschnürt, wovon ca. CHF 95 Mio. als Soforthilfe im Jahr 2020 zur Verfügung gestellt werden. Die restlichen CHF 100 Mio. müssen von der Bundesversammlung im Rahmen der Budgetdebatte 2021 noch verabschiedet werden. Mit einer Leistungsvereinbarung erhält Swiss Olympic vom BASPO den Auftrag, über die nationalen Sportverbände das Stabilisierungskonzept umzusetzen.
Seit dem 1. Juli 2020 sind daher die Schweizer Sportverbände aufgefordert, nachzuweisen, wie sehr sie und die ihnen nahestehenden, strukturrelevanten Organisationen finanziell unter den Massnahmen gegen das Coronavirus gelitten haben. In einem detaillierten Stabilisierungskonzept können sie den kommenden Wochen darlegen, welche Einnahmen und Ausfälle ihnen und ihren Sportarten in den vergangenen Monaten ohne Wettkämpfe, Trainings und weitere Anlässe entgangen sind.
Update vom 19.6.: Veranstaltungen bis 1000 Personen ab 22. Juni erlaubt
Der Bundesrat hat an der Pressekonferenz vom 19.6. weitere Lockerungen erlassen. Ab dem 22. Juni dürfen wieder Sportveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen durchgeführt werden. Bisher waren 300 Personen erlaubt. Ab September sind allenfalls wieder Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen möglich. Der Bundesrat wird entsprechende Informationen zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben. Zudem wird der Mindestabstand von zwei auf eineinhalb Meter reduziert. Trotz den neusten Lockerungen gelten weiterhin die Hygiene- und Distanzregeln. Zudem muss auch weiterhin die Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen möglich sein.
Der Kanton Aargau hat dazu die Informationen auf dem kantonalen Internetauftritt aktualisiert und die entsprechenden Dokumente überarbeitet. Wichtige Informationen sind:
- Es gelten die Rahmenvorgaben von Swiss Olympic, weiterhin sind Schutzkonzepte notwendig.
- Der Kanton Aargau ermuntert alle Gemeinden, ihre Sportanlagen wieder freizugeben – sofern dies noch nicht geschehen ist. Das Bedürfnis nach Sportaktivitäten ist sehr gross!
- Die Flächenbegrenzung (10m2 pro Person) ist durch den Bund aufgehoben worden. Der Kanton Aargau verzichtet darauf, als Ersatz dafür eine kantonale Richtlinie zu erlassen.
Unter diesen gegebenen Bedingungen kann in den Sportanlagen der Betrieb nahe am Normalbetrieb geführt werden.
Update vom 27.5.: Sportveranstaltung bis zu 300 Personen ab 6. Juni erlaubt
An der Pressekonferenz vom 27.5. hat der Bundesrat weitere Lockerungen für den Sport erlassen: Ab dem 6. Juni dürfen wieder Sportveranstaltungen mit bis zu 300 Zuschauern durchgeführt werden. Wettkämpfe in Sportarten mit engem und ständigem Körperkontakt sind bis am 6. Juli weiterhin verboten. Auch Sportevents mit mehr als 300 bis 1000 Zuschauern bleiben weiterhin untersagt. Weitere Informationen dazu, sind für den 24. Juni geplant.
Zudem wird der Trainingsbetrieb für alle Sportarten ab dem 6. Juni ermöglicht. Und das ohne Einschränkung der Gruppengrösse. Das gilt auch für Sportarten mit engem Körperkontakt wie Judo, Boxen oder Schwingen. Bei diesen Kontaktsportarten müssen die Trainings jedoch in beständigen Teams stattfinden und es müssen Präsenzlisten geführt werden. Zudem gilt weiterhin, dass für alle Veranstaltungen und Einrichtungen Schutzkonzepte vorhanden sein müssen. Auch die Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden.
- Detailinformationen für den Kanton Aargau zur Wiederaufnahme der Sporttrainings und Öffnung der Sportanlagen im Kanton Aargau
- Detailinformationen des Bundesamts für Sport
Update vom 29.4.: Wiederaufnahme der Trainings und Öffnung der Sportanlagen
An der Pressekonferenz vom 29.4. informiert der Bundesrat über die Lockerungen im Sport. Diese sehen wie folgt aus: Ab dem 11. Mai sind Trainings im Breitensportbereich in Kleingruppen bis maximal fünf Personen wieder erlaubt. Davon ausgenommen sind jedoch Sportarten mit Körperkontakt. Die Hygiene- und Distanzregeln müssen weiterhin eingehalten werden. Im Leistungssportbereich dürfen auch wieder Trainings mit mehr als fünf Personen stattfinden. Die Profiligen dürfen den Spielbetrieb unter Ausschluss der Öffentlichkeit ab dem 8. Juni wieder aufnehmen. Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sind bis Ende August weiterhin verboten.
Ab Montag 11. Mai darf unter Einhaltung der Schutzvorkehrungen wieder Sport getrieben werden. Die nationalen Verbände haben ein auf ihre Sportart ausgerichtetes Schutzkonzept erarbeitet, welches von den Behörden bewilligt werden musste. Es sollte also aufgezeigt werden, wie die einzelnen Sportarten unter Einhaltung der nach wie vor gültigen Schutzbestimmungen ausgeübt werden können. Alle Schutzkonzepte sind der Website von Swiss Olympic zu entnehmen. Diese Massnahmen gelten, trotz Wiederaufnahme des Schulbetriebes am 11. Mai, auch für Kinder. Die Lockerung der Schutzmassnahmen erfolgt schrittweise und die verschiedenen Bereiche werden unterschiedlich behandelt. Die Regelung zur Schliessung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen wurde vom Kanton Aargau angepasst. Diese gelten neu für den Zeitraum von 23 und bis 6 Uhr.
- Informationen des Kantons Aargau zur Wiederaufnahme der Sporttrainings und zur Öffnung der Sportanlagen im Kanton Aargau
- Weitere Infos von Swiss Olympic
So unterstützt der Bund den Sport
Der Bundesrat kündigt am 20. März eine Verordnung an, die unter anderem eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Sportszene verhindern soll. Für den Sport werden 100 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Diese Summe wird für folgende Unterstützungsmassnahmen eingesetzt:
- rückzahlbare Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für Organisationen im Leistungssport
- Subventionen im Fall existenzieller Bedrohung für Organisationen im Breitensport
Hier kannst du beim Bundesamt für Sport die entsprechenden Gesuche einreichen:
- Gesuch für nicht rückzahlbare Beiträge im Breitensport
- Gesuch für zinslose Darlehen im professionellen Sportbereich
Zudem arbeitet der Bund an einer Lockerungs-Strategie für den Sport. Mehr dazu erfährst du hier.
Weitere Informationen des Bundes findest du unter folgenden Links:
So unterstützt der Kanton Aargau den Sport
Mit Beiträgen aus den «Swisslos-Fonds-Massnahmen COVID-19» sollen Organisationen und Personen unterstützt werden für finanzielle Schäden, die sie aufgrund der Bundesmassnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlitten haben. Dies können Beiträge für Schäden im Zusammenhang mit Projekten, Veranstaltungen oder anderen Vorhaben sein. Beitragsberechtigt sind gemeinnützige, wohltätige Organisation und Personen mit Sitz im Kanton Aargau aus dem Sportbereich. Dazu zählen auch Athletinnen und Athleten aus dem Nachwuchsleistungs- und dem Spitzensports sowie regionale und nationale Traingsstützpunkte im Kanton Aargau. Die wirtschaftliche Einbussen müssen grösser sein als 25 Prozent des Vermögens und mindestens 1000 Franken betragen.
Weitere Informationen zum Thema:
- Sportminister Alex Hürzeler erklärt im Interview, wie die kantonalen Massnahmen zu Gunsten der Aargauer Sportszene aussehen.
- Im Interview nimmt Christian Koch, Leiter der Sektion Sport des Kantons Aargau, Stellung zur aktuellen Situation und erklärt, warum es derzeit besonders wichtig ist, nicht auf Bewegung zu verzichten.
Swisslos-Sportfonds-Gesuche
Der Regierungsrat hat entschieden, bewilligte Swisslos-Sportfonds-Gesuche wohlwollend zu behandeln, auch wenn der Anlass aufgrund der Corona-Pandemie nicht oder nur teilweise stattgefunden hat. In der Regel werden somit bereits gesprochene Beiträge nicht zurückverlangt.
Die Schlussabrechnung für Swisslos-Sportfonds-Beiträge ist bis spätestens 60 Tage nach der geplanten Veranstaltung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Diese soll die tatsächlich angefallenen Kosten sowie die zugesagten Unterstützungsbeiträge und erfolgten Einnahmen enthalten. Neue Gesuche für zukünftige Veranstaltungen können weiterhin eingereicht werden. Sie werden im Rahmen des ordentlichen Gesuchprozesses geprüft.
Rechtliche Fragen aus dem Sportbereich
Die wegen des Coronavirus abgesagten Events und abgebrochenen Meisterschaften stellen viele Sportvereine und Organisatoren unter anderem vor rechtliche Probleme. Wir haben mit Stefan Pfister, Experte für Sportrecht und Partner in der Kanzlei «Freiermuth Studer Rechtsanwälte» in Zofingen zwei Interviews geführt.
- Im ersten Interview gehts um folgende Fragen: Müssen bereits bezahlte Tickets zurückerstattet werden? Was geschieht mit Saisonabos für eine abgebrochene Meisterschaft? Und wie sieht es mit Sponsoringverträgen für abgesagte Events oder Mietverträgen für Sportanlagen aus?
- Im zweiten Interview gehts um Kurzarbeit und finanzielle Unterstützung für Sportanlässe und Sportvereine in der Coronakrise.